Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender · Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

§ 19 Schutz und Nutzung grenzüberschreitenderSekretariat

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;

c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.