Schutz und Nutzung grenzüberschreitender · Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen § 20 Schutz und Nutzung grenzüberschreitenderAnlagen Artikel 20 In KraftAmtlicher Text Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens. ← Vorherige · § 19 Inhalt § 21 · Nächste →