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Pflanzgutgesetz 1997 · Pflanzgutgesetz 1997

§ 17 Pflanzgutgesetz 1997Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01