Pflanzgutgesetz 1997 · Pflanzgutgesetz 1997
§ 17 Pflanzgutgesetz 1997Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01