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Pflanzgutgesetz 1997 · Pflanzgutgesetz 1997

§ 18 Pflanzgutgesetz 1997Sachverständige der Kommission

3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.