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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 12 Schiffsregisterordnung

Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs

In KraftAmtlicher Text

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben

1. der Name, die Nummer und das sonstige Merkzeichen der Schiffs;

2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;

3. der Heimatort;

4. der Bauort und das Baujahr;

5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise die Wasserverdrängung in Kubikmetern und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Art und Leistung der Triebkraft;

6. der Name und die Anschrift des Eigentümers, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1982-06-24