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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 13 Schiffsregisterordnung§ 13 Paragraph 13

Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs

In KraftAmtlicher Text

(1) Die im § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nrn. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im Fall des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung zur Angaben geeigneten Urkunde.

(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.