Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 26 Schiffsregisterordnung§ 26 Paragraph 26
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einem Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.