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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 39 Schiffsregisterordnung§ 39 Paragraph 39

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

In KraftAmtlicher Text

Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrages erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form; § 26 Abs. 3 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191) bleibt unberührt.