Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 38 Schiffsregisterordnung§ 38 Paragraph 38
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.