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Übereinkommen zwischen Österreich und It · Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

§ 12 Übereinkommen zwischen Österreich und ItArtikel 12.

In KraftAmtlicher Text

Von den Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den Transport von Waffen, Munition und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr grundsätzlich auszuschließen.

Hievon sind allein zollamtlich verschlossene, zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.