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Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, · Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

§ 6 Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen,Artikel VI. Artikel römisch sechs.

In KraftAmtlicher Text

Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr erhalten die italienischen Staatsbahnen angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand besonderer Abmachungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen sein.