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Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, · Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

§ 7 Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen,Artikel VII. Artikel römisch sieben.

In KraftAmtlicher Text

(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch für Postsendungen Anwendung.

(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen Postverwaltung und mit österreichischem Personal besorgt.

(3) Daher wird die italienische Postverwaltung bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder Verantwortung treffen und sie kann keine Durchgangsgebühren im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der bezüglichen Sonderabkommen fordern.