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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 21 Abkommen zwischen Österreich und der BunSozialversicherung, Arbeitslosenversicherung

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung sind die jeweils zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.