§ 21 Abkommen zwischen Österreich und der BunSozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
Artikel 21
Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung sind die jeweils zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.