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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 27 Abkommen zwischen Österreich und der BunGebrauchsgegenstände der Dienststellen

Artikel 27

In KraftAmtlicher Text

Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.