§ 28 Abkommen zwischen Österreich und der BunDienstlich eingenommenes Geld
Artikel 28
Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.