§ 32 Abkommen zwischen Österreich und der BunFernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Artikel 32
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.