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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 33 Abkommen zwischen Österreich und der BunSicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Artikel 33

In KraftAmtlicher Text

Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.