§ 5 Abkommen zwischen Österreich und der BunEisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen
Artikel 5
Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.