§ 6 Abkommen zwischen Österreich und der BunErweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Artikel 6
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.