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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und der BunErweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.