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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 31 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In KraftAmtlicher Text

TEIL XVIII

SUSPENSION

Artikel 31

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es in anderer Weise seine Verpflichtungen im Sinne der vorliegenden Konvention nicht, so kann der Kongreß es auf Grund eines Beschlusses von der Ausübung seiner Rechte und dem Genuß seiner Privilegien als Mitglied der Organisation suspendieren, bis es seinen finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen nachgekommen ist.