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ZLPV · Zivilluftfahrt-Personalverordnung

§ 28 ZLPV§ 28. Grundberechtigung für Privatpiloten. Paragraph 28, Grundberechtigung für Privatpiloten.

1 Motorflugzeugpiloten. Privatpiloten.

In KraftAmtlicher Text

Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):

a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,

b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.