ZLPV · Zivilluftfahrt-Personalverordnung
§ 28 ZLPV§ 28. Grundberechtigung für Privatpiloten. Paragraph 28, Grundberechtigung für Privatpiloten.
1 Motorflugzeugpiloten. Privatpiloten.
Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):
a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,
b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.