Durchführung des Abkommens zur Regelung · Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
§ 2 Durchführung des Abkommens zur Regelung
Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936 , im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.