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Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugn · Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

§ 11 Übereinkommen über LufttüchtigkeitszeugnArtikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.