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Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugn · Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

§ 10 Übereinkommen über LufttüchtigkeitszeugnArtikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.