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Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugn · Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

§ 9 Übereinkommen über LufttüchtigkeitszeugnArtikel 9

In KraftAmtlicher Text

Das bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand unmittelbarer Mitteilungen zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen befaßten und zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates über die Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden anderen Vertragsstaat bindend.