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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 10 Warschauer AbkommenArtikel 10.

3. ABSCHNITT. – LUFTFRACHTBRIEF.

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief angibt.

(2) Er haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, daß diese Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1971-06-24