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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 9 Warschauer AbkommenArtikel 9.

3. ABSCHNITT. – LUFTFRACHTBRIEF.

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug verladen, ohne daß ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Abs. 2 berufen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1971-06-24