Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 9 Warschauer AbkommenArtikel 9.
3. ABSCHNITT. – LUFTFRACHTBRIEF.
Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug verladen, ohne daß ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Abs. 2 berufen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1971-06-24