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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 2 Warschauer AbkommenArtikel 2.

1. KAPITEL GEGENSTAND – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

In KraftAmtlicher Text

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.

(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1971-06-24