Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 2 Warschauer AbkommenArtikel 2.
1. KAPITEL GEGENSTAND – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.
(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1971-06-24