Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 2 Warschauer AbkommenArtikel 2.

1. KAPITEL GEGENSTAND – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.

(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1971-06-24