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Weitergelten von Verordnungen, die auf G · Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden

§ 1 Weitergelten von Verordnungen, die auf G

In KraftAmtlicher Text

Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947 , erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter.