Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 16
die Bundesrepublik Deutschland
Dieses Abkommen tritt an die Stelle aller bisherigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationalen Fluglinienverkehrs.