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Luftverkehrsabkommen (BRD) · Luftverkehrsabkommen (BRD)

§ 17 Luftverkehrsabkommen (BRD)Artikel 17

die Bundesrepublik Deutschland

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in zwei Urschriften.