§ 3 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 3
I. PERSONENTRANSPORT römisch eins. PERSONENTRANSPORT
Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.