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Abkommen zwischen Österreich und der Tür · Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 4

II. GÜTERTRANSPORT römisch zwei. GÜTERTRANSPORT

In KraftAmtlicher Text

1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.

2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.