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Behördenzuständigkeit und Ahndung von Ve · Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 2 Behördenzuständigkeit und Ahndung von VeArtikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-06-10