Behördenzuständigkeit und Ahndung von Ve · Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee § 3 Behördenzuständigkeit und Ahndung von VeArtikel III Artikel römisch drei In KraftAmtlicher Text (Anm.: betrifft das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971 ) ← Vorherige · § 2 Inhalt § 4 · Nächste →