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Abkommen zwischen Österreich und Finnlan · Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

§ 5 Abkommen zwischen Österreich und FinnlanArtikel 5

II Güterverkehr römisch zwei Güterverkehr

In KraftAmtlicher Text

1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.

4. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.

5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.