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Abkommen zwischen Österreich und Finnlan · Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und FinnlanArtikel 6

II Güterverkehr römisch zwei Güterverkehr

In KraftAmtlicher Text

Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden

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an österreichische Unternehmer für in der Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge durch das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben;

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an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der Republik Finnland ausgegeben.