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Errichtung einer Autobahnen- und Schnell · Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

§ 2 Errichtung einer Autobahnen- und Schnell

In KraftAmtlicher Text

Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 20 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.