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Errichtung einer Autobahnen- und Schnell · Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

§ 3 Errichtung einer Autobahnen- und Schnell

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Bauten und Technik.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.