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Errichtung einer Autobahnen- und Schnell · Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

§ 7 Errichtung einer Autobahnen- und Schnell

In KraftAmtlicher Text

Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im § 1 genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.