§ 8 Errichtung einer Autobahnen- und Schnell
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.