§ 143 SchFGMitführen von Befähigungsausweisen
3. Hauptstück Sonstige Befähigungsausweise
Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-01-17