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Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

§ 10 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:

a) wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;

b) für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;

c) für Reisende unter 17 Jahren.