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Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

§ 11 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 11

In KraftAmtlicher Text

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.