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Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

§ 12 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 12

In KraftAmtlicher Text

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.