Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 17 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 17
1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.