Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 18 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 18
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.