Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 5 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 5
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß für Gegenstände des Artikel 2, die einen hohen Wert haben, ein Eingangsvormerkschein ausgestellt wird.